Wahlordnung

§ 1 Gültigkeitsbereich

Die Wahlordnung (WO) ist Bestandteil der Satzung des Kreisverbands. Sie gilt für alle Gremien und Einzelpersonen des KV, die auf einer Versammlung in Ämter und Funktionen gewählt werden, ebenso für Wahllisten.


§ 2 Allgemeine Bestimmungen und rechtliche Vorgaben

1) Bei jeder Wahl sind die Bestimmungen des Frauenstatuts sowie weitere gesetzliche und satzungsrechtliche Vorgaben einzuhalten.

(2) Zu einer Wahl bzw. einem Wahlgang sind Kandidierende zugelassen, die nach den rechtlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben wählbar sind.

(3) Wahlen für Parteiämter und öffentliche Ämter sind geheim und finden im Einzelwahlverfahren statt. Bei Wahlen für Wahlvorstände und andere Wahlen kann die Versammlung eine Blockwahl beschließen.

(4) Werden mehrere Positionen gewählt, werden Frauenplätze und offene Plätze getrennt gewählt, die Frauenplätze zuerst.

(5) Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme über der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimme erhält (absolute Mehrheit). Kann eine zu wählende Position wegen Verfehlens der absoluten Mehrheit nicht besetzt werden, kann die Versammlung beschließen, nach Maßgabe des Absatzes 1 einen erneuten Wahlgang durchzuführen.

(6) Die Wahlen werden mit Hilfe von Stimmzetteln oder mittels eines elektronischen Abstimmungssystem durchgeführt.

(7) Eine Stimme ist gültig, die zweifelsfrei den Willen des Wählenden erkennen lassen. Stimmzettel, auf denen „Enthaltung“ steht, oder auf denen ein Querstrich vermerkt ist, werden bei der Berechnung des Quorums als Enthaltungen und damit als gültige Stimmen mitgezählt. Leere Stimmzettel gelten als ungültig. Ungültige Stimmzettel sind für die Berechnung des Quorums nicht relevant.


§ 3 Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand (WV) ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen verantwortlich. Er leitet und überwacht die Stimmenauszählung und stellt sicher, dass in den Wahlgängen nur Personen zur Wahl stehen, die den Anforderungen der Satzung entsprechen.

(2) Der WV wird auf Vorschlag der Sitzungsleitung von der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er besteht in der Regel aus drei Personen, mindestens aber aus der/dem Vorsitzenden und einem/ einer Schriftführerin.

(3) Die für die jeweilige Wahl kandidierenden Personen (Kandidierende) dürfen nicht Mitglied des WV sein.

(4) Der WV kann zu seiner Unterstützung Wahlhelferinnen benennen, insbesondere zur Ausgabe und zum Einsammeln der Wahlzettel und zum Auszählen der Stimmen. Kandidierende dürfen nicht zu Wahlhelferinnen benannt werden.


§ 4 Protokollführung

(1) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss wenigstens zu jedem Wahlgang die Zahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen und ungültigen Stimmen, der auf die einzelnen Kandidierenden entfallenden Stimmen, die Enthaltungen und das Ergebnis enthalten.

(2) Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführerin des WV anzufertigen und von ihr/ihm und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.


§ 5 Durchführung der Wahl


(1) Die Kandidierenden müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre Kandidatur schriftlich oder elektronisch in Textform einreichen. Bei einer Kandidatur in Abwesenheit soll die Bewerbung eine Vorstellung enthalten.


(2) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des WV über das Wahlverfahren. Der WV bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge anzuwendenden Stimmzettel.


(3) Die Kandidierenden müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen und ihre Kandidatur zu begründen. Kandidaturen müssen vor Beginn des jeweils ersten Wahlgangs erklärt werden. Die Vorstellung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen.


(4) Den Kandidierenden können jeweils bis zu drei Fragen gestellt werden. Die Anmeldung zur Fragestellung ist beim WV anzuzeigen. Der WV regelt die Reihenfolge der Fragenden. Liegen Anmeldungen vor als Fragen vorgesehen sind, lost der Wahlvorstand diese aus. Die Kandidierenden haben insgesamt drei Minuten Zeit zur Beantwortung. Eine abweichende Regelung für Vorstellungen und Fragen (Anzahl und Dauer der Beantwortung) kann bis vor Beginn des Wahlgangs mit einfacher Mehrheit durch die Versammlung beschlossen werden. Im Einzelfall kann der WV die Zeit für Vorstellung und Beantwortung der Fragen um bis zu drei Minuten verlängern.


(5) Nachdem der WV den Wahlgang für eröffnet erklärt hat, sind keine Redebeiträge oder Anträge mehr gestattet. Wenn alle Stimmzettel von den Wahlhelferinnen oder dem WV entgegengenommen wurden, erklärt der WV den Wahlgang für geschlossen. (6) Die Stimmen werden von den Wahlhelferinnen, ersatzweise dem WV, ausgezählt. Ist die Gültigkeit einer Stimme zweifelhaft, entscheidet der WV. Er verkündet das Ergebnis der Wahl. Am Ende des jeweiligen Wahlgangs werden die gewählten Kandidierenden gefragt, ob sie die Wahl annehmen möchten.


§ 6 Verfahren der Einzelwahl

(1) In jedem Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erreicht hat.

(2) Erreicht im ersten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Zugelassen sind die Kandidierenden, die im ersten Wahlgang mindestens ein Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.

(3) Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine Person die erforderliche Mehrheit, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen statt.

(4) Sollten aufgrund von Stimmengleichheit die Plätze, die zur Teilnahme am dritten Wahlgang berechtigen, nicht eindeutig festzulegen sein, wird eine Stichwahl unter den stimmengleichen Kandierenden durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Erreicht im dritten Wahlgang keine Person die absolute Mehrheit, findet ein vierter Wahlgang statt, in dem nur der/die Kandidierende mit den meisten Stimmen aus dem dritten Wahlgang antreten darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Teilnahme an der Stichwahl.


§ 7 Verfahren bei Blockwahlen


Jede/jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidierenden in der Reihenfolge der meisten Stimmen, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht haben. Werden nicht alle Positionen besetzt, so werden diese und die weiteren Positionen nach § 6 im Einzelwahlverfahren gewählt.


§ 8 Verfahren der Wahl für den Kreisvorstand

Die Vorsitzenden werden zuerst gewählt. Es folgt der offene Platz des oder der Kassiererin. Anschließend werden die Beisitzerinnen gewählt.


§ 9 Votenvergabe

(1) Personen aus dem Kreisverband können für Kandidaturen für Ämter und Mandate
außerhalb des Kreisverbands Voten erhalten. Dies umfasst Ämter und Mandate auf
Bezirks-, Landes-, Bundes- und Europaebene. Ein Votum enthält die Aussage, dass
die unterstützte Kandidatur im Interesse des Kreisverbandes liegt. Ein Votum
berechtigt die/den Kandidat*in, es bei seiner Bewerbung anzuführen und damit zu
werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden.

Voten für Mandate werden immer vergeben. Bei Voten für Ämter liegt es in der
Verantwortung der/des Kandidat*in sich frühzeitig um ein Votum zu bemühen, der
Vorstand muss dies dann ermöglichen.

(2) Voten können von der KMV vergeben werden, nicht jedoch vom Kreisvorstand.
Das Recht der Ortsverbände Voten nach eigenen Regeln zu vergeben, bleibt
unberührt. Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines
entsprechenden Punktes in der Tagesordnung möglich. Die Votenvergabe erfolgt in
der Regel geheim. Es wird zu Anfang des jeweiligen Tagesordnungspunktes durch
die KMV beschlossen, wie viele Voten vergeben werden. Der Vorstand soll dafür
zusammen mit der/dem Kandidat*in einen Vorschlag erarbeiten, über den abgestimmt
wird. Wird mehr als ein Votum vergeben, gilt das Frauenstatut.

§ 10 Anfechtung der Wahl


(1) Haben ein Mitglied der Versammlung oder eine Kandidatin begründete rechtliche Zweifel an der Richtigkeit des verkündeten Ergebnisses, können sie die Wahl unmittelbar nach Verkündung des Wahlergebnisses anfechten.


(2) Über eine während der Versammlung unmittelbar nach Verkündung des Ergebnisses vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung zurückweisen oder die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen. Ein anderes Ergebnis kann die Versammlung feststellen, wenn das
ursprünglich verkündete Ergebnis auf Auszählungsfehler oder eine unrichtige Interpretation zurückzuführen ist. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann das zuständige Parteischiedsgericht angerufen werden.


(3) Über eine nach der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet der Vorstand
des Kreisverbandes. Die Entscheidung ist unverzüglich der betroffenen Person mitzuteilen.
Lehnen diese die Entscheidung des Vorstands
ab, können sie das zuständige Parteischiedsgericht anrufen.


§ 11 Beschlussfassung über die Wahlordnung


(1) Die WO wird von einer KMV mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen.


(2) Die WO kann nur von einer KMV geändert werden, auf der keine Wahlen stattfinden, auf die diese Wahlordnung Anwendung findet.


(3) Von dem Wahlverfahren dieser WO kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung abgewichen werden.