Satzung

Präambel

Die im Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden die Grundlage unserer politischen Arbeit. Die Entwicklung unseres Kreis Siegen-Wittgenstein soll im Einklang stehen mit den natürlichen Lebensbedingungen, den individuellen und sozialen Bedürfnissen der Menschen sowie deren Anspruch auf Freiheit und demokratische Teilhabe. Die Gleichstellung von Frauen ist uns ein zentrales Anliegen. Die in der Gesellschaft bestehende Vielfalt wollen wir innerparteilich abbilden. Alle Gremien und Gliederungen der Partei im Geltungsbereich dieser Satzung sind dazu angehalten, auf die Verwirklichung der in dieser Präambel genannten Ziele hinzuwirken. Dabei wollen wir diejenigen außerhalb der Partei unterstützen, die diese Werte mit uns teilen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Siegen-Wittgenstein ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Kreisverband (KV) hat seinen Sitz in Siegen. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Kreis Siegen-Wittgenstein.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied des KV gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Siegen-Wittgenstein. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Ist kein Ortsverband vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der zuständige Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und ihn/sie auf ihr/sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Kreismitgliederversammlung durch den/die Bewerber*in Einspruch eingelegt werden.

4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand des Ortsverbandes, ersatzweise des Kreisvorstandes. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit nicht den vereinbarten Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. an überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidierenden mitzuwirken.
  4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.

§ 4 GRÜNE JUGEND

(1) Die GRÜNE JUGEND Siegen-Wittgenstein (GJ) ist die politische Jugendorganisation des KV. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Die GJ organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GJ dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen. Die Verwendung der finanziellen Mittel der GJ darf dem Parteiengesetz nicht widersprechen. Die GJ ist als Teilorganisation mit ihrer Finanzführung dem Vorstand des Kreisverbands rechenschaftspflichtig.

(3) Die GJ hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Kreismitgliederversammlung zu stellen.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, der Vorstand, der Kreisparteirat und der Kreisfinanzrat.

§ 6 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die KMV findet mindestens einmal jährlich statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Ausgeschlossen sind Mitglieder gegen die ein Ausschlussverfahren läuft.

(3)  Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen einer Stimme über der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der KMV (absolute Mehrheit). Die Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn die KMV beschließt eine geheime Abstimmung.

(4) Für die Besetzung einer oder mehrerer Positionen gilt die Wahlordnung.

(5) Der Vorstand versendet die Einladung vier Wochen vorher per E-Mail oder auf Wunsch des Mitglieds auch postalisch unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf sieben Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

(6) Auf Verlangen von mindestens zehn Prozent der Mitglieder oder drei Gliederungen (Ortsverbände, GRÜNE JUGEND) muss der Vorstand unverzüglich eine KMV einberufen.

(7) Die Kreismitgliederversammlung

  • beschließt die Satzung, Programme, den Haushalt und politische Vorlagen
  • wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen
  • nimmt den Rechnungsprüfungsbericht entgegen
  • wählt und entlastet den Vorstand
  • wählt Kandidierende für Parteiämter und öffentliche Ämter
  • vergibt Voten für Wahlen auf allen politischen Ebenen

(8)  Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es werden wenigstens zweimal so viele Delegierte gewählt, wie dem Kreisverband als Delegiertenplätze zustehen. Das Verfahren regelt die Wahlordnung. Die Reihenfolge des Einsatzes der Delegierten richtet sich nach deren Stimmergebnis. Im Fall eines Ausscheidens von Delegierten richtet sie die Reihenfolge des Einsatzes der nachrückenden Delegierten nach deren Stimmenergebnis. Die Mindestquote der Gruppe der Delegierten ist zu beachten.

(9) Delegierte können mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen abberufen werden.

(10) Anträge zur KMV sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend an die Mitglieder weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
  • der/die Kassierer*in,
  • sowie mindestens weitere fünf Beisitzende.

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit dem/der Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB sowie § 11 (3) Parteiengesetz nach außen vertritt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen geschäftsfähig sein.

Die Kreismitgliederversammlung wählt ein Mitglied zur stellvertretenden Kassiererin oder stellvertretenden Kassierer. Der/Die Kassierer*in kann den/die stellvertretende/n Kassierer*in jederzeit zur Unterstützung seiner/ihrer Tätigkeiten hinzuziehen. Ein Stimmrecht im Vorstand hat der/die stellvertretende Kassierer*in nur, wenn der/die Kassierer*in ausdrücklich um eine Stellvertretung bittet.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die KMV kann mit Zweidrittelmehrheit den Vorstand maximal sechs Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt belassen. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

(6) Der Vorstand tagt grundsätzlich parteiöffentlich. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit von diesem Grundsatz abweichen.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist durch die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen abwählbar.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Kreisparteirat

(1) Der Kreisparteirat (KPR) berät den Kreisvorstand und berichtet der Kreismitgliederversammlung. Er sorgt für die Zusammenarbeit der Ortsverbände, Grünen Jugend, der Kreistagsfraktion und Mandatsträger*innen aus Legislativen und Exekutiven untereinander. Des Weiteren hat der KPR das Recht, Anträge an den Vorstand und die KMV zu stellen. Er kann die Einberufung einer außerordentlichen KMV verlangen.

(2) Dem KPR gehören aus jedem Ortsverband und aus der Grünen Jugend je ein*e stimmberechtigte*r Vertreter*in pro angefangene 50 Mitglieder, sowie ein*e stimmberechtigte*r Vertreter*in aus der Kreistagsfraktion an. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Mandatsträger*innen nach Abs. 1 gehören dem KPR beratend an. Die Mitglieder des KPR können bei Abwesenheit eine Vertretung benennen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.

(3) Der KPR fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der KPR tagt grundsätzlich parteiöffentlich. Alle Mitglieder des Kreisverbandes haben das Recht, sich in der Debatte einzubringen. Er kann mit Beschluss von diesem Grundsatz abweichen.

(4) Der KPR wählt jeweils für die Dauer eines Jahres ein Präsidium, bestehend aus mindestens 2 Mitgliedern des KPR. Das Präsidium organisiert die Einladung, Sitzungsleitung und Protokollführung. Der KPR kommt mindestens zwei Mal im Jahr auf Einladung des Präsidiums zusammen. Das Präsidium lädt insbesondere ein, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des KPR hierzu aufgefordert wird. Die Einladung samt Tagesordnung erfolgt postalisch oder per E-Mail mit 14-tägiger Frist. Der KPR kann sich eine Geschäftsordnung geben, um seine Arbeit und die Gestalt & Aufgaben des Präsidiums detaillierter zu regeln.

§ 9 Der Kreisfinanzrat

(1) Der Kreisfinanzrat (KFR) wird gebildet aus dem/der Kreiskassierer*in, den Kassierer*innen der Ortsverbände und dem/der Kassierer*in der Grünen Jugend des Kreisverbandes Siegen- Wittgenstein.
Die Kreistagsfraktion entsendet den/die Kreistagsfraktionsgeschäftsführer*in oder ein Mitglied des Fraktionsvorstandes. Die zu entsendende Person wird durch die Kreistagsfraktion für zwei Jahre gewählt. Das entsendete Mitglied besitzt kein Stimmrecht, es nimmt lediglich eine beratende und unterstützende Funktion innerhalb des KFR ein.

(2) Der KFR entscheidet über die Umlage der Mitgliedsbeiträge zwischen den Gliederungen und dem Kreisverband.

(3) Der KFR berät den Kreisverband in allen Finanzfragen. Insbesondere bei:

  • Grundsätzen der Finanzorganisation
  • der Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Kreisverbandshaushaltes und der Budgetkontrolle,
  • der vorläufigen Haushaltsführung
  • einem Nachtragshaushalt,
  • dem Rechenschaftsbericht

(4) Der KFR tagt mindestens einmal pro Jahr.

(5) Die Sitzungen werden durch den/die Kreiskassierer*in nach Absprache mit dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen, einem Vorschlag zur Tagesordnung und Beratungsunterlagen einberufen. Die Einladung und Aussendung der vorliegenden Anträge kann auf dem elektronischen Weg erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Organs des Kreisverbandes oder von drei Kassierer*innen der Gliederungen (Ortsverbände, Grüne Jugend) ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.

§ 10 Mindestparität

(1) Die Frauen des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

(2) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(3) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

§ 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Satzungsbestandteile

Bestandteile dieser Satzung (im Sinne des Parteiengesetzes) sind:

§ 13 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.

Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 11. März 2023.